Gebrauchen liegt vor, wenn die verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, daß dieser von der Urkunde Kenntnis nehmen kann. B ließ die Urkunde lediglich liegen. Da diese bereits zur Weiterleitung an den Kunden bestimmt war, war jedoch anzunehmen, daß der Bürogehilfe die Urkunde an K weiterleiten würde, wie dies ja auch tatsächlich geschah. Insoweit handelte B durch positives Tun (Hinlegen) in mittelbarer Täterschaft, 25 I Var. 2 (Wissensherrschaft).
P: Innertatbestandliches Konkurrenzverhältnis der Varianten 2 und 3 des 267
Hier wäre zunächst an Gesetzeskonkurrenz zu denken. Das "Verfälschen" kann als mitbestrafte Vortat des Gebrauchens angesehen werden, oder umgekehrt kann das "Gebrauchen" als mitbestrafte Nachtat" des Verfälschens angesehen werden. Richtigerweise ist aber (inner-)tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen; das "oder" in 267 ist als einschließendes "oder/und" zu lesen.
Erg.: 267 I Var. 2, 3 (+)
P: A entdeckt gefälschten Brief und läßt ihn passieren
Die Täuschung geschieht in mittelbarer Täterschaft (s.oben 1 zum "Gebrauchen" bei 267). Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß A die Manipulation entdeckt und verhindern könnte, aber passieren läßt. Hier beginnt ein atypischer Kausalverlauf, auf den beim Vermögensschaden (dem Erfolg des Betruges) zurückzukommen ist.
- Irrtum (+)
- K irrt über das Konto, auf das er bezahlen soll
- Vermögensverfügung
- K überweist 20.000,- DM auf das Konto des B
- Vermögensschaden
- Der Schaden des K liegt darin, daß er 20.000,- DM auf das Konto des B überwiesen hat.
Zwar hat K gleichwohl mit befreiender Wirkung geleistet, weil A als Stellvertreter des V mit
Wirkung für diesen die Manipulation des B gedeckt hat. Gleichwohl riskiert K, daß V erneut
von ihm Zahlung fordert, wie es ja dann auch tatsächlich geschehen ist. Insoweit liegt eine
schadensgleiche
konkrete Vermögensgefährdung
vor.
P: Bei korrektem Verhalten des A wäre der Schaden des K vermieden worden.
Es liegt ein atypischer Kausalverlauf vor, der nach der Lehre von der objektiven Zurechnung zu behandeln ist. B hat eine tatbestandsrelevante Gefahr geschaffen. Die Frage ist, ob sich diese oder eine andere Gefahr - das Nichteingreifen des A - im Erfolg verwirklicht hat. An sich schließt das Handeln eines eigenverantwortlichen Dritten nach dem Prinzip der Selbstverantwortung die Gefahrverwirklichung aus. Im vorliegenden Fall ist jedoch A lediglich untätig geblieben, weshalb die Gefahrverwirklichung und damit die objektive Zurechnung zu bejahen ist.
Da im objektiven Tatbestand die objektive Zurechnung bejaht wurde, ist auch der Vorsatz zu
bejahen. Ein Irrtum über den Kausalverlauf scheidet daher aus.
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- B erstrebt die Zahlung des K
- Stoffgleichheit (+)
- Die erstrebte Zahlung ist die Kehrseite des Schadens von K
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- B hat keinen Anspruch auf die Zahlung der 20.000,- DM.
Erg. 267 (+)
Konkurrenz : Ik zu 267 (Teilidentität - Gebrauchen i.S.d. 267 = Täuschen i.S.d. 263.
Die Frage, ob der Unterlassende neben dem Tuenden immer Täter, immer Beteiligter oder nur bei Obhutspflichten Täter, sonst Teilnehmer ist, ist umstritten, kann aber offen bleiben. A handelt ohne die für 267 erforderliche Absicht, kann daher nur Teilnehmer sein.
Eine Garantenpflicht als Sicherungspflicht scheidet aus. B ist selbstverantwortlich; sein Arbeitgeber A hat ihn nicht zu beaufsichtigen. Doch ist eine Garantenpflicht unter dem Aspekt der freiwilligen Übernahme als Obhutspflicht zu bejahen.
Die Entsprechungsklausel des 13 I Var. 2 ist zu bejahen, weil A Geschäftsherr des B war, sein Unterlassen mithin eine dem eigenen Tun vergleichbare Prägung besaß.
Erg.: 267; 27; 13 (+)
Diese Frage (siehe 1.) kann auch hier offen bleiben. A hatte weder eigennützige noch
fremdnützige (zugunsten des B) Vorteilsverschaffungsabsicht, kann also nur Teilnehmer sein.
-
Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
wie 1
Erg.: 263; 27; 13 (+)
Konkurrenz : IK zu 1.
Zwar muß A sich das Verhalten des B zurechnen lassen, so daß V von A (und nicht von K, der ja befreiend an B geleistet hat, s.o.) Auszahlung des Geldes verlangen kann. Da A sich aber nicht zu seiner Deckung der Manipulation des B bekannt hat, ist das Vermögen des V schadensgleich konkret gefährdet.
Erg: 266 (+)
Konkurrenz: IK zu 2.,1. (die Pflichtverletzung beginnt mit der Unterlassung)
Konkurrenz: IK zu 4.
Die halbe Wahrheit ist eine ganze Lüge. Dabei liegt Tun vor, kein Unterlassen.
Erg. 153 (+)
Konkurrenz : IK mit 1 (Falschaussage = Täuschung)
P: Konkurrenzen B -> A
An sich RK. Man könnte aber daran denken, nachwirkende Pflichtverletzung und somit eine fortwirkende Tatbestandsmäßigkeit der Untreue anzunehmen, diese also als eine Art Dauerdelikt anzusehen, welches zur Verwirklichung der übrigen Tatbestände begangen wurde. Insoweit könnte auch IK begründet werden.